Die Fälle, in denen Gerichte zu dem Ergebnis einer Unwürdigkeit zur Ausübung eines Heilberufes gelangen, sind relativ rar gesät. Mit einem Extrembeispiel hatte sich jüngst der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg zu beschäftigen (Beschluß vom 28.04.2006, Az.: 9 S 2454/05).
In dem dortigen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte ein (früherer) Apotheker als Kläger, daß der Widerruf seiner Approbation durch das Regierungspräsidium Stuttgart revidiert werde. Der Kläger war zuvor vom Landgericht Wiesbaden rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er die Tante seiner geschiedenen Frau geschlagen und erwürgt hatte, die ihm zuvor den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht hatte nennen wollen. Hiernach hatte das Regierungspräsidium Stuttgart ihn als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufs angesehen und deswegen die Approbation entzogen.
Der VGH Baden-Württemberg hat nunmehr entschieden, daß dies – in Übereinstimung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts – nicht zu beanstanden ist.
Ein Apotheker ist dann zur Ausübung des Berufes unwürdig, wenn er aufgrund der von ihm begangenen Straftat nicht mehr das für die Ausübung des Berufes nötige Vertrauen in der Öffentlichkeit genießt. Da das Gericht weder Zweifel daran hatte, daß aus der Begehung eines Mordes durch einen Apotheker eine derartige Unwürdigkeit in dem vorliegenden Fall resultiert, noch daran, daß eine derartig abstrakte Regelung in der Bundesapothekerordnung einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit rechtfertigt, sah der VGH insgesamt keine Gründe, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Gerade das Vertrauen in die Seriosität der Apothekerschaft sei in hohem Maße beeinträchtigt, wenn hier eine andere Entscheidung erginge. Daß nämlich ein Apotheker, der einen Menschen ermordet, unwürdig sei, seinen Beruf auszuüben, verstehe sich – nach Auffassung des VGH – nahezu von selbst, so daß auch insoweit für eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils kein Raum gesehen wurde.
Dieser hier entschiedene Fall stellt jedoch sicher eine Extremkonstellation dar, innerhalb derer kaum Zweifel an der Richtigkeit einer solchen gerichtlichen Entscheidung aufkommen werden. Der Regelfall von Widerruf oder Rücknahme der Approbation ist aber sicher weniger kraß, so daß Argumentationsraum bleibt für oder gegen die Annahme einer Berufsunwürdigkeit der betroffenen Person.
05.07.2006 |  | | | | RA Dr. Thomas Ufer | | | |
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